Die Immobilienbewertung im Scheidungsrecht muss zwingend die zur Immobilie gehörenden Schulden (Hypotheken, Grundschulden) vom Verkehrswert abziehen.
Verkehrswert vs. Freier Wert: Der Verkehrswert ist der Bruttowert. Der freie Wert (oder Nettowert) ist der Wert, der nach Abzug der Schulden verbleibt. Nur dieser freie Wert fließt in den Zugewinnausgleich ein.
Stichtag der Schulden: Die Höhe der Schulden (Restschuld) wird ebenfalls zum Stichtag des Endvermögens festgestellt.